Entrümpelung bzw. Haushaltsauflösung im Todesfall?
Wenn ein Familienangehöriger oder ein guter Freund verstirbt, ist das immer unschön und mit viel Trauer verbunden. Eine weitere Folge ist, dass auf die Erben ein größerer Aufwand zu kommt, denn es müssen viele Dinge geregelt werden. Dazu gehört u.a. auch die Auflösung des Mietverhältnisses oder bzw. der Immobilie des Verstorbenen.
Etwas, was viele Angehörige nicht erahnen ist, ein Mietvertrag endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters, sondern er gehört zum Nachlass des Verstorbenen. Für die Erben bedeutet das, dass sie im Namen des Verstorbenen den Mietvertrag kündigen müssen, bzw. dessen Vertrag (z.B. bei Ehepaaren, Lebensgefährten oder Kindern) übernehmen können.
In dem Fall, wo Sie die Wohnung nicht übernehmen wollen, müssen Sie als Erbe, die Wohnung beim Vermieter selbst den Mietvertrag kündigen. Die gute Nachricht dabei ist, für so einen Fall sieht das Gesetz ein Sonderkündigungsrecht vor
Wenn ein Mieter verstirbt, der die Wohnung zuvor alleine bewohnt hat, steht sowohl dem Erben des Mieters, als auch dem Vermieter ein einmaliges Kündigungsrecht mit einer besonders kurzen Kündigungsfrist zu.
BGB – § 580 Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Mit dem Gesetz soll beiden Vertragsparteien die Gelegenheit gegeben werden, den bestehenden Mietvertrag zügig und unproblematisch zu beenden. Allerdings müssen Sie schnell handeln, denn das vorzeitige Beenden des Mietvertrags kann nur in einer sehr kurzen Frist von einem Monat ausgeführt werden. Nach einem Monat gelten dann wieder die normalen gesetzlichen Vorschriften zur Beendigung eines Mietvertrages.
Für Vermieter, wenn es keinen Erben gibt
Sind Sie der Vermieter und sollte es bei einem Todesfall des Mieters keinen Erben geben, dann kann vom zuständigen Nachlassgericht ein Nachlassverwalter eingeschaltet werden. Der Nachlasspfleger tritt dann an die Stelle des Erben ein und mit diesem kann dann die Kündigung des Mietverhältnisses abgewickelt werden. Ein Nachlasspfleger ist also der richtige Ansprechpartner bei Mietverträgen, wenn es keinen Erben des Verstorbenen gibt. Sie als Vermieter sollten sich deshalb zügig darum kümmern, eine Nachlasspflegschaft für den verstorbenen Mieter durchzusetzen, damit Sie von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können.
Langjährige Erfahrungen mit Entrümpelungen bzw. Haushaltsauflösungen im Todesfall
Wir von AB & FORT haben viel Erfahrung mit Entrümpelungen bzw. Haushaltsauflösungen im Todesfall. Tatsächlich sind über 50 % unserer Haushaltsauflösungen im Zusammenhang mit einem Todesfall. Deswegen stehen wir Ihnen in so einem Fall auch gerne bei Fragen zur Verfügung.
Entrümpelung bzw. Haushaltsauflösung von einem Profi
Sollten Sie sich bei der Entrümpelung bzw. Haushaltsauflösung von einem Profi unterstützen lassen wollen, sind wir natürlich der Ansprechpartner Ihrer Wahl.
Der Vorteil, den Sie haben, wenn Sie einen Profi, wie uns, ins Boot holen ist: Zum einen laufen die Arbeiten viel schneller ab, als wenn Sie selbst Hand anlegen würden, zum anderen ist der Nachlass des Verstorbenen oft mit viel Emotionen verbunden und es kann Ihnen verständlicherweise schwer fallen, Dinge des Verstobenen zu entsorgen. Hier macht es sich bezahlt, einen Profi zu engagieren.
Wie können Sie am besten Vorgehen, bei einer Entrümpelung bzw. Haushaltsauflösung im Todesfall?
- Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Kündigung des Mietvertrages, um von Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen zu können. Wenn es keinen Erben gibt, schalten Sie einen Nachlasspfleger ein. Machen Sie sich am besten einen Plan mit den Fristen.
- Vorbesichtigung vereinbaren. Vereinbaren Sie mit der Entrümpelungs-Firma, wie z.B. uns, einen Termin zur Vorbesichtigung. Hier können Sie dann festlegen, welche Dinge entsorgt werden sollen und welche nicht.
- Kostenvoranschlag. Fordern Sie sich nach der Vorbesichtigung einen unverbindlichen Kostenvoranschlag an. Wenn Sie uns beauftragen, können wir Ihnen bereits bei der Vorbesichtigung einen groben Kostenvoranschlag machen.
AB & FORT ist Ihr zuverlässiger Partner auch in schwierigen Zeiten
Wenn Sie in der unangenehmen Lage sind, wo Sie sich um den Nachlass eines Verstorbenen kümmern müssen, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Wir haben in so einem Fall die nötige Erfahrung und auch die nötige Diskretion. Rufen Sie uns am besten einfach an oder schreiben uns eine E-Mail, wir helfen Ihnen gerne weiter.